AGB

 

Hier können Sie unsere allgemeinen Verkaufs-,  Liefer-, Montage- &  Geschäftsbedingungen (AGB) als PDF herunterladen:

• AGB für Privat- & Geschäftskunden der WABEMA Metallhandel GmbH – Stand März 2023 (320 KB)





Wabema Brandschutztüren Logo






Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Betreffendes Unternehmen: (Stand: 10.03.2023)
WABEMA Metallhandel GmbH
Spitz 26, A-4682 Geboltskirchen
office@wabema.com
+43 (0) 720 / 37 13 77

 

  1. Geltung
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen WABEMA Metallhandel GmbH (nachstehend kurz
      Wabema Brandschutztüren“ genannt) und natürlichen sowie juristischen Personen (nachstehend kurz „Kunde“ genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
      (www.wabema.com/agb/) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
    3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
    5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Angebot/Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    4. Vom Kunden schriftlich freigegebene Auftragsbestätigungen sowie falls vorhanden Werkpläne, sind verbindlich und Vertragsbestandsteil. Bei Unklarheit von Vertragsbestandteile Werkplan sowie Auftragsbestätigung, wird die Reihenfolge wie folgt festgelegt:
      Auftragsbestätigung; 2. Werkplan.
    5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

  3. Preise
    1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, nur wenn dies eindeutig als Pauschale deklariert wurde!
      Als gültiger Stundensatz pro Person (zB. Regiestunde) wird ein Betrag von netto 89,00 EUR (zzgl. 20% MwSt.; Brutto: 106,80 EUR) festgesetzt.
    2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
    4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial und Verpackungsmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
    5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3,0% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
    6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
    8. Im Hinblick auf mögliche Einschränkungen unserer Leistungserbringung infolge der Corona-Pandemie und andere Epidemien bzw. Pandemien und daraus resultierenden Folgen, weisen wir Sie auf folgende Bedingungen hin, die wir dem hier gegenständlichen Vertragsverhältnis ausdrücklich zugrunde legen: Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht im Einfluss von WABEMA Metallhandel GmbH liegen, verlängern die Lieferfrist entsprechend und berechtigen den Auftraggeber/in nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz. Sollten sich aufgrund höherer Gewalt, außerordentlicher von WABEMA Metallhandel GmbH nicht beherrschbarer Umstände, geänderter Gesetze, Verordnungen und Normen sowie behördlicher Auflagen der Leistungsumfang und/oder die Kalkulationsgrundlage maßgeblich ändern, werden diese Preise entsprechend angepasst.
    9. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 1,6 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 3,7 Prozent. Die Zuschläge können jedoch auch individuell in den jeweiligen Verträgen separat vereinbart werden.

  4. Beigestellte Ware
    1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 4,0 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
    2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Abnutzung des beigestellten Materials / Geräte können nicht preislich in der Rechnung abgesetzt werden, diese Kosten sind vom Kunden zu tragen.

  5. Zahlung
    1. 80% des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Vorauskassen von 100% sind im Webshop von WABEMA Metallhandel GmbH fällig. Individuelle Vereinbarungen zu den Entgelten sind ebenso möglich, sofern diese von allen beiden Parteien schriftlich vereinbart worden sind. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gilt: Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungslegung, Skontoabzug wird ausgeschlossen.
    2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
    3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
    5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen schriftlich ausgehandelt wird.
    6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
    7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Skonto), auch wenn bereits eine Teilrechnung beglichen wurde - verfällt Ihr Preisvorteil auf Skonto bei Zahlungsverzug und werden der Rechnung in voller Höhe zugerechnet.
    10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 7,50 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
    11. Mahnstufen werden wie folgt aufgeteilt: 1. Mahnung (Stufe A) Zahlungserinnerung; 2. Mahnung (Stufe B) inkl. Verzugszinsen & Mahngebühr; 3. Mahnung (Stufe C = Letzte Mahnung) inkl. Verzugszinsen & Mahngebühr. Wenn die 3. Mahnung (Stufe C) nicht fruchtet, wird ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der offenen Summen beauftragt oder nach Individualität gerichtliche oder anwaltliche Schritte zur Einbringlichmachung gesetzt werden. Nach Ablauf der Mahnstufe C entstehen weitere Kosten, da Gerichtsgebühren und/oder allfällige Rechtsanwaltskosten und/oder Inkassogebühren und ähnliches vom Kunden/Schuldner (-in) zu begleichen ist.

  6. Bonitätsprüfung & Kreditversicherung; Inkasso
    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV), sowie Creditreform (CREFO) übermittelt werden dürfen, auch im Falle eines Inkassoauftrages.
    2. Der Auftragnehmer (WABEMA Metallhandel GmbH) beabsichtigt eine Kreditversicherung (bei ACREDIA Versicherung AG) in der Höhe der Auftragssumme abzuschließen. Sollte diese nicht möglich sein, müssten geeignete Sicherheitsleistungen vom Auftraggeber beigebracht werden, ansonsten wird die Leistungsverweigerung

  7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
      Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang gemäß gesonderter, schriftlicher Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:
      - das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zur Baustelle mit einer Breite von ca. 3 Meter.
      - das Vorhandensein eines ausreichenden Lagerplatzes zur Vormontage und Lagerung der Bauteile.
    2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
    3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
    5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
      Zum Beispiel beim Kaufprodukt Tür, ist eine baulich fertige und verputzte Laibung vorauszusetzen, weiters wird ein fertiger Boden, der eben, gerade, flach ist. Die Bauwerksabdichtung im Außenbereich der Türe, betreffend des Sockelbereiches sind bauseitige Leistungen. Der Vollwärmeschutz sind ebenso bauseitige Leistungen, falls diese Leistung nicht in unserem Vertrag schriftlich vereinbart wurde.
      Nach erfolgter Dienstleistung (z.B. Türmontage) ist nur eine grobe („besenreine“) Endreinigung im Vertrag inbegriffen, eine Säuberung wie z.B. Wischen sind bauseits zu tätigen. Auch Schutzvorrichtungen sind bauseits zu beseitigen, wie z.B. Folien auf Profile, da im Baubetrieb nicht sichergestellt werden kann, dass durch andere Gewerke diese u.a. Profile beschädigt werden könnten.
    7. Bei Verwendung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es unter Umständen zu sogenannten Spontanbrüchen kommt. Diese können durch nicht gänzlich vermeidbare und ausschließbare Nickelsulfid-Einschlüsse im Glas hervorgerufen werden. Für solche statisch gesehen seltenen Spontanbrüche kann und wird keine Gewährleistung übernommen.
    8. Gemäß ÖNORM B 3850/-51/-52/-53, muss spätestens im Zuge der Inbetriebnahme die Zylinderausnehmung von Feuer-/Rauchschutzabschlusses mit einem geeigneten Mittel verschlossen sein. Es sind alle Zylindertypen oder Materialien zulässig, die die Anforderungen der ÖNORM B3850/-51/-52/-53, erfüllen. Wenn der Feuer-/Rauchschutzabschluss mit Zylinderöffnung, aber ohne Zylinder bestellt wird (bauseitige Schließanlage), so liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verschluss der Öffnung nicht bei WABEMA Metallhandel GmbH sondern beim Auftraggeber/in oder Betreiber des Gebäudes.
    9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
    10. Der Boden im Bereich des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses muss nichtbrennbar ausgeführt sein, ebenso ist dieser gerade, eben und glatt, vor Montagebeginn herzustellen. Diese Bedingungen sind bauseits vor Montagebeginn herzustellen.
    11. Elektrische Anschlüsse, Verkabelungen, Lehrrohre sind bauseits herzustellen. Ebenso gehören Stemmarbeiten nicht zu unseren Leistungsumfang.
    12. Wissentlich bestellte Verzinkte Bleche oder Materialien, sind auftraggeberseitig durch geeignete Maßnahmen vor Korrosion zu schützen.
    13. Feuerschutztüren ohne Selbstschließung sind nur zum Einbau als Schacht-, Wohnungseingang-, Hotelzimmertüren zulässig!
    14. Bei der Planung und Ausschreibung von Flucht und Rettungswegen sind die nach EN 179 sowie EN 1125 Anforderungen bei Türen und Umgebungen vom Auftraggeber zu berücksichtigen. Da WABEMA Metallhandel GmbH die Umgebung sowie Einbausituation und gesetzliche Baubeschlüsse nicht bekannt sind, wird WABEMA Metallhandel GmbH keine Prüf- und Warnpflicht für die Auswahl und Ausführung der Produkte tätigen.
    15. Gemäß den derzeit jeweils gültigen Normen, Vorschriften und Gesetzen kann für transparente Flächen in Türen, Toren, Fenster, Fixelementen eine kontrastierende Kennzeichnung notwendig sein. Die Verantwortung für diese Kennzeichnung liegt beim Auftraggeber/in oder Betreiber des Gebäudes.
    16. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
    17. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

  8. Leistungsausführung
    1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern dies nicht der Gewährleistung oder ggf. Normen und Gesetze beeinflussen.
    3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
    5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung (z.B. Teilrechnung) gestellt werden.

  9. Rückgaberecht / Widerrufsrecht beim Fernabsatz
    (zB. wabema.com Onlineshop, Bestellungen via
    Telefon oder E-Mail)
    1. Für den unternehmerischen Kunden wird kein Widerrufsrecht vereinbart, der Geschäftskunde/in ist daher von einem Rückgaberecht ausgeschlossen.
    2. Konsumenten beziehungsweise Verbraucher im Sinne des KSchG haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder von dessen benannter Dritter (kein Unternehmer!), der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
    3. Nähere Details und Informationen zum Widerruf bzw. Rückgaberecht (Fernabsatzgesetz) finden Sie auf unserer Homepage www.wabema.com
    4. Ausgeschlossen vom Widerruf sind zum einen Waren, die leicht verderblich sind oder individuell nach Kundenwunsch und deren Bedürfnisse hergestellt wurden und zum anderen Dienstleistungen wie dringende Reparatur / Instandsetzung die vom Verbraucher unter Dringlichkeit angefordert bzw. gefordert werden. Der Verbraucher ist über den Widerruf und dessen Folgen des Widerrufs und die Auswirkungen über die Ausnahmen/Rücktritte des Widerrufs aufgeklärt worden.
    5. Bei einem Kauf von Türen (Brandschutztüren, Stahltüren, Tore etc.) bei WABEMA Metallhandel GmbH, werden diese Produkte individuell nach Kundenwunsch (Größe, Farbe, Details, …) je Bestellung separat angefertigt/hergestellt und geliefert, diese Waren sind vom Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht ausgeschlossen!
    6. Wenn Verträge in den Geschäftsräumen von WABEMA Metallhandel GmbH stattfinden und abgeschlossen werden, ist ein Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht nicht möglich und somit ausgeschlossen! Dies gilt auch wenn der Verbraucher/Konsument ausdrücklich um einen vor Ort Termin (zB. im Haus des Verbrauchers) bittet, um Details bezüglich Türen oder andere Tätigkeiten im Haus des Verbrauchers abzuklären und vertraglich abzuschließen.
  10. Storno – Rücktritt durch den Vertragspartner/in
    1. Beim Fernabsatz gelten die Bestimmungen aus der Hauptkategorie von Punkt 9. „Rückgaberecht Konsumenten“. Vom Fernabsatz abweichend, gelten folgende Bestimmungen und Regelwerke für Stornierungen durch den Vertragspartner/in:
    2. Grundsätzlich besteht kein Rückgaberecht beziehungsweise Stornierungsrecht.
    3. Die Entscheidung, ob eine Storno oder Rückgabe bewilligt wird, obliegt der Entscheidung durch den Verkäufer (WABEMA Metallhandel GmbH). Darüber hinaus steht es WABEMA Metallhandel GmbH frei, eine Stornogebühr zu erheben.
    4. Optional durch WABEMA Metallhandel GmbH: Die Stornogebühren werden wahlweise zugunsten von WABEMA Metallhandel GmbH wie folgt berechnet:
      Angefallene Dienstleistungen, nicht stornierbares Material, ggf. Stornierungsgebühren von Lieferanten/Händler werden vollumfänglich mit einem Bearbeitungsaufschlag von höchstens 30% an den Kunden als Stornogebühr in Rechnung gestellt, dieser Betrag übersteigt jedoch niemals den ursprünglichen Betrag des Kaufvertrages/Auftragsbestätigung.
    5. Es steht dem Verkäufer (WABEMA Metallhandel GmbH) frei, bei einer durch WABEMA Metallhandel GmbH bewilligten Rückgabe, den Kaufpreis durch einen individuellen Rabatt-Gutschein / Gutschein / oder durch Bank-Überweisung zu tätigen/retournieren.

  11. Leistungsfristen und Termine
    1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen nur dann, wenn die 3-fache Lieferzeit, die ursprünglich vertraglich vereinbart wurde, überschritten wird.
    2. Die Lieferzeit gilt erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung und ist – sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, freibleibend.
    3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
    4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 2,5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
    5. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    6. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

  12. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfages
    1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
    2. Bei eloxierten, strukturbehandelte und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
    3. Schutzanstriche halten bis zu drei Monate.

  13. Behelfsmäßige Instandsetzung
    1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

  14. Gefahrtragung
    1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt §7b KSchG.
    2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk/Gewerk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
    3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
  15. Annahmeverzug 
    1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
    2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 2,5% der Vertragssumme zusteht.
    3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von jedoch mindestens 14,0 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
    5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  16. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der WABEMA Metallhandel GmbH mit Sitz in 4682 Geboltskirchen, Österreich.
    2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
    3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
    4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
    6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
    7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag , wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

  17. Schutzrechte Dritter
    1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
    3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
    4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
  18. Unser geistiges Eigentum 
    1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum, oder das geistige Eigentum ggf. von unserem Zulieferer, der uns dies zur Verfügung stellt.
    2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
    4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 35,00 - EUR 140,00 (netto, ohne MwSt.) des Wertes des ausgehändigten Gegenstandes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
  19. Gewährleistung
    1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Für Verbraucher bzw. Konsumenten beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
    2. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist die nachweisliche Wartung entsprechend unserer Wartungs- & Pflegehinweisen vom jeweiligen Hersteller/Händle,, die beim Versand mitgeliefert werden und zugleich auch digital auf www.wabema.com im Kundenbereich zugänglich gemacht werden.
    3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat, ansonsten zählt das Datum der Schlussrechnung.
    4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
    6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    9. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte / das Produkt ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
    10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 4 Werktage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
    11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    13. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
    15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
    17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
    18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
    19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
    20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  20. Haftung 
    1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
    5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
    6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

  21. Datenschutz der Kundendaten
    1. Unsere Mitarbeiter wurden dazu angehalten, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheitspflicht). Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass alle den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten von uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden.
    2. Zweck der Übermittlung und Datenverarbeitung
      ist die Abwicklung der Aufträge. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen, aufbewahrt.
    3. Wir gewähren als verantwortliche Stelle dem
      Kunden insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend Verwendung der personenbezogenen Daten.
    4. Wir sind erreichbar unter office@wabema.com.
      Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen und eine Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.wabema.com.

  22. Brandschutztüren Webshop auf www.wabema.com
    1. Ein Teil unserer Geschäftsphilosophie ist der Handel über das Medium Internet. Damit Ihre Bestellung auch reibungslos klappt, wird es hier weiter beschrieben:
    2. Angebote vom WABEMA Metallhandel GmbH Webshop sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten nur innerhalb Österreich & Deutschland. Mit der Bestellung Ihrer gewünschten Produkte über unsere Website wabema.com per E-Mail office@wabema.com
      oder über Telefon +43 (0) 720 – 37 13 77 erklären Sie verbindlich Ihr Vertragsangebot. Bei einer auf elektronischem Wege bestellten Ware werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Bestellbestätigung wie auch die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellen noch keine rechtsgeschäftliche Annahme unsererseits dar. Indem wir Ihnen eine schriftliche Auftragsbestätigung zuschicken oder die Ware zum Versand bringen, nehmen wir Ihr Angebot an.
    3. Webshop: Wenn Sie ein gewünschtes Produkt ausgewählt haben, können Sie dies unverbindlich durch Anklicken des Buttons „in den Warenkorb“ (oder ähnliches) in den Warenkorb legen. Den Inhalt des Warenkorbs können Sie jederzeit durch Anklicken des Buttons „entfernen“ vom Warenkorb entfernen. Wenn Sie die Produkte im Warenkorb kaufen möchten, klicken Sie den Button „zur Kasse gehen“ (oder ähnliches). Es ist erforderlich für einen Kauf, ein Benutzerkonto auf dem Webshop anzulegen, um Ihnen ausreichend Informationen für Ihre Bestellung geben zu können. Bei Fragen zum Webshop können Sie jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen!

  23. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
    2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  24. Allgemeines
    1.  Es gilt österreichisches Recht.
    2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
      Österreich, 4682 Geboltskirchen, Spitz 26
    4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.


      -- ENDE --

GRATIS LIEFERUNG (AT)

Kostenlose Paketsendungen ab 99,- EUR Bestellwert. LKW-Transport von Türen kostenlos. (gilt nur für Österreich)